Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) – Wir trennen Mythen von Fakten.
Was wirklich im SGB XIV steht, was das Grundgesetz erlaubt –
und wie es 1952 ablief.

Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) – Wir trennen Mythen von Fakten.
Was wirklich im SGB XIV steht, was das Grundgesetz erlaubt – und wie es 1952 ablief.

1. Der Mythos SGB XIV: Ist das SGB XIV der neue
Lastenausgleich? Die Verwechslung von
„Sozialer Entschädigung“ mit Lastenausgleich.

1. Der Mythos SGB XIV: Ist das SGB XIV der neue Lastenausgleich? Die Verwechslung von „Sozialer Entschädigung“ mit Lastenausgleich.

Mythos: In sozialen Medien kursieren Gerüchte: Das neue SGB XIV sei der getarnte Startschuss für einen neuen Lastenausgleich. Immobilienbesitzer fürchten Zwangshypotheken wie 1952. Doch was ist dran an diesen Mythen? Wir haben die Gesetzestexte analysiert und trennen Fakten von Fiktion über das Lastenausgleichsgesetz (LAG).

Faktencheck: Viele Kritiker bezeichnen das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV), das 2024 in Kraft getreten ist, als „neues Lastenausgleichsgesetz“. Der Faktencheck: Das SGB XIV regelt primär die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Terroranschlägen und Impfschäden. Es enthält keine direkten Passagen zur Enteignung von Vermögen. Vielmehr ist die Last aus dem laufenden Steueraufkommen (Bund und Länder) zu bestreiten. Aber: Es ist ein massiver Kostentreiber. Wenn die staatlichen Entschädigungszahlungen explodieren (z.B. durch eine Pandemie oder Kriege), entsteht eine Finanzierungslücke. Und genau hier kommt das Grundgesetz ins Spiel.

2. Die Rechtslage: Artikel, die es dem Staat erlauben, einmalige Vermögensabgaben zu erheben, um einen „besonderen Finanzbedarf“ zu decken.
Artikel 106 GG, Artikel 14 GG und Artikel 15 GG

2. Die Rechtslage: Artikel, die es dem Staat erlauben, einmalige Vermögensabgaben zu erheben, um einen „besonderen Finanzbedarf“ zu decken. Artikel 106 GG, Artikel 14 GG und Artikel 15 GG

Der Staat benötigt kein SGB XIV, um auf Vermögen zuzugreifen. Das Grundgesetz (die Verfassung) stellt dem Staat theoretisch die Werkzeuge bereit, um ein solches Gesetz zur Vermögensabgabe oder für einen Lastenausgleich zu erlassen, wenn die Politik es wollte. Die Werkzeuge liegen längst im Werkzeugkasten des Grundgesetzes. Wenn man fragt, worauf sich der Staat berufen würde, sind es vor allem diese drei Artikel des Grundgesetzes:

Die finanzielle „Erlaubnis“:
Artikel 106 Grundgesetz

Das ist der wichtigste Artikel für Ihre Frage. In Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5 GG steht, welche Einnahmen dem Bund zustehen. Dort werden explizit genannt: „[…] die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben.

Das bedeutet: Die Verfassung erlaubt dem Staat ausdrücklich, eine solche Abgabe zu erheben. Sie setzt aber voraus, dass es sich um einmalige Maßnahmen in einer extremen Ausnahmesituation handelt (nicht zur dauerhaften Finanzierung normaler Ausgaben).

Der Eingriff ins Eigentum:
Artikel 14 Grundgesetz

Dieser Artikel schützt das Eigentum, definiert aber auch dessen Grenzen:

  • Absatz 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Sozialbindung des Eigentums)
  • Absatz 3: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“

Dieser Artikel ist die rechtliche Basis für Enteignungen und wird heute bereits angewendet. Er schreibt aber zwingend vor, dass Enteignungen nur gegen Entschädigung erfolgen dürfen und durch ein Gesetz geregelt sein müssen, das Art und Ausmaß dieser Entschädigung festlegt.

Die Vergesellschaftung:
Artikel 15 Grundgesetz

Ein lange schlafender Artikel, der die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum erlaubt – gegen Entschädigung, die aber unter dem Marktwert liegen kann.

Dieser Artikel („Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können […] in Gemeineigentum […] überführt werden“) erlaubt theoretisch die Sozialisierung von Wirtschaftsgütern.

Er wurde in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewendet (wird aber aktuell durch das in Berlin auf den Weg gebrachte Vergesellschaftungsgesetz erstmalig aktiviert).

Im Detail: Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5

Die einmalige Vermögensabgabe wird im Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5 des Grundgesetzes (GG) erwähnt. Dieser Artikel regelt primär die Verteilung des Steueraufkommens. Er legt fest, dass die Einnahmen aus einer solchen Abgabe dem Bund zustehen (im Gegensatz zur laufenden Vermögensteuer, deren Einnahmen den Ländern zustehen würden).

In Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG heißt es:

„Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: […] 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben […]“

Obwohl der Artikel nur regelt, wer das Geld bekommt (Ertragshoheit), leiten Juristen daraus ab, dass das Grundgesetz eine solche Abgabe grundsätzlich erlaubt.

  • Zweckbindung: Da sie im selben Atemzug wie der „Lastenausgleich“ genannt wird, gehen Verfassungsrechtler davon aus, dass eine solche Abgabe nur in historischen Ausnahmesituationen oder extremen Notlagen zulässig ist (ähnlich wie nach dem Zweiten Weltkrieg)
  • Abgrenzung zur Vermögensteuer: Eine „einmalige Vermögensabgabe“ (Bund) ist etwas anderes als die „Vermögensteuer“ (Länder, Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG).
    • Vermögensteuer: Laufend, regelmäßig wiederkehrend (Sollertragsteuer).
    • Vermögensabgabe: Einmalig, zur Bewältigung einer speziellen Jahrhundert-Krise (Substanzsteuer).
Das bekannteste Beispiel für die Anwendung war der Lastenausgleich ab 1952. Damals mussten Bürger, die ihr Vermögen durch den Krieg gerettet hatten (z. B. unzerstörte Immobilien), eine Abgabe von 50 % ihres Vermögens zahlen – allerdings gestreckt auf Raten über 30 Jahre hinweg. Diese Einnahmen nutzte der Bund für die Kriegsopferfürsorge.
Das Grundgesetz sieht die einmalige Vermögensabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG ausdrücklich vor und weist das Geld dem Bund zu. Sie gilt jedoch als scharfes Schwert, das nur für massive Krisenbewältigung (nicht zur einfachen Staatsfinanzierung) gedacht ist.

Im Detail: Artikel 14

Artikel 14 ist das zentrale „Schutzschild“ für Ihr Vermögen, aber er enthält auch die „Hintertür“ für den Zugriff durch Enteignung. Er regelt das Spannungsfeld zwischen privatem Besitz und staatlichem Anspruch.

Artikel 14 Absatz 1 garantiert dem Bürger zunächst das Grundrecht auf Eigentum und das Erbrecht.

  • Wortlaut: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“
  • Bedeutung: Der Staat darf Ihnen Ihr Haus oder Vermögen nicht willkürlich wegnehmen. Es ist geschützt.

Im zweiten Absatz folgt jedoch sofort die Einschränkung, die oft als Rechtfertigung für Abgaben (wie eine Zwangshypothek) herangezogen wird.

  • Wortlaut: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“.
  • Die Gefahr: In Notzeiten (wie nach einem Krieg oder einer Pandemie) kann der Gesetzgeber definieren, dass „Dienen für die Allgemeinheit“ bedeutet, Vermögen abzugeben, um Staatsschulden zu tilgen oder soziale Lasten zu finanzieren.

Absatz 3 regelt den härtesten Eingriff: die Enteignung.

  • Bedingung: Sie ist nur zulässig „zum Wohle der Allgemeinheit“. Der Staat darf also nicht enteignen, um sich selbst zu bereichern, sondern muss einen gesellschaftlichen Zweck nachweisen (z. B. Infrastruktur, Krisenbewältigung).
  • Gesetzesvorbehalt: Eine Enteignung darf nur durch ein Gesetz erfolgen (oder auf Grund eines Gesetzes), das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Das ist der kritischste Punkt für Immobilienbesitzer.

  • Keine Marktgarantie: Das Grundgesetz garantiert keinen Ersatz zum vollen Marktwert (Verkehrswert).
  • Die Formel: Die Entschädigung wird unter „gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten“ bestimmt.
  • Konsequenz: Wenn das Interesse der Allgemeinheit (z. B. „Staatsbankrott verhindern“) sehr hoch gewichtet wird, kann die Entschädigung für den Einzelnen deutlich geringer ausfallen als der reale Wert des Vermögens.
  • Artikel 14 zielt meist auf den Zugriff auf konkrete Einzelobjekte (z. B. ein Grundstück für den Straßenbau).
  • Artikel 15 zielt auf die Überführung ganzer Wirtschaftssektoren (z. B. „alle großen Wohnungsbestände“) in Gemeineigentum, um die Wirtschaftsstruktur zu ändern.

Im Detail: Artikel 15

Artikel 15 des Grundgesetzes (GG) ist als der „Sozialisierungsartikel“ bekannt. Er regelt die rechtliche Möglichkeit, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum zu überführen. Lange Zeit galt dieser Artikel als „Verfassungsschläfer“, da er in der Geschichte der Bundesrepublik nie angewendet wurde. Erst durch Debatten wie den Berliner Volksentscheid („Deutsche Wohnen & Co. enteignen“) rückte er wieder in den Fokus.

Artikel 15 besagt, dass bestimmte wirtschaftliche Güter zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden können. Wortlaut (vereinfacht): „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung … in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“

Der Artikel beschränkt sich auf drei spezifische Bereiche:

  • Grund und Boden: Landflächen (relevant z. B. in der Wohnungsbaudebatte).
  • Naturschätze: Rohstoffe wie Kohle, Gas, Wasser oder Erze.
  • Produktionsmittel: Fabriken, Maschinen, Kraftwerke oder große Infrastrukturnetze (z. B. Stromnetze).

Eine Vergesellschaftung ist kein automatischer Prozess und unterliegt strengen Regeln:

  • Gesetzesvorbehalt: Es braucht ein formelles Gesetz, das Art und Ausmaß regelt.
  • Entschädigungspflicht: Der Staat darf nicht einfach wegnehmen. Art. 15 verweist auf Art. 14 Abs. 3 GG. Das bedeutet: Es muss eine Entschädigung gezahlt werden, die unter „gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten“ bestimmt wird. Das muss nicht der volle Marktwert sein, darf aber auch nicht unverhältnismäßig niedrig sein.

Das ist juristisch der wichtigste Punkt:

  • Artikel 14 (Klassische Enteignung): Zielt meist auf einzelne Objekte für einen konkreten Zweck (z. B. ein Grundstück wird enteignet, um eine Autobahn zu bauen). Das Eigentum wechselt hier den Besitzer (auf den Staat).
  • Artikel 15 (Vergesellschaftung): Zielt auf eine Strukturänderung der Wirtschaftsordnung. Es geht nicht um ein einzelnes Haus, sondern um die Überführung eines ganzen Sektors (z. B. der Energieversorgung oder großer Wohnungskonzerne) in eine gemeinwirtschaftliche Form, um marktwirtschaftliche Machtkonzentrationen zu verhindern.

3. Die Historie: Wie der Lastenausgleich 1952
wirklich funktionierte. Was steht wirklich im Lastenausgleichgesetz?

3. Die Historie: Wie der Lastenausgleich 1952 wirklich funktionierte. Was steht wirklich im Lastenausgleichgesetz?

Der Lastenausgleich war die politische Antwort auf eine extreme Ungerechtigkeit nach der Währungsreform 1948:

Die Verlierer: Sparer und Vertriebene verloren durch die Umstellung von Reichsmark auf D-Mark fast alles (Umtausch ca. 100:6,5). Ihr Geldvermögen wurde faktisch vernichtet

Die Gewinner: Eigentümer von Sachwerten (Immobilien, Fabriken) behielten ihre Substanz. Mehr noch: Ihre Schulden wurden im Verhältnis 10:1 abgewertet. Wer 100.000 RM Schulden auf seinem Haus hatte, stand plötzlich nur noch mit 10.000 DM in der Kreide

Die Vermögensabgabe: Sie betraf das Gesamtvermögen. Der Satz betrug pauschal 50 Prozent des berechneten Wertes.

Die Streckung: Niemand musste die 50% sofort zahlen. Die Schuld wurde verzinst und über einen Zeitraum von 30 Jahren (bis 1979) gestreckt

Zwangshypotheken: Die Forderungen wurden als Zwangshypotheken in die Grundbücher eingetragen

Der Lastenausgleich 1952
und die Gefahr für Heute:

Um die Gefahr heute zu verstehen, muss man die Blaupause von damals kennen. Nach der Währungsreform 1948 (Reichsmark zu D-Mark) waren Sparer enteignet, Sachwertbesitzer aber fein raus. Der Staat korrigierte dies mit brutaler Härte:

  • 50 % Abgabe: Sämtliche Vermögen (Immobilien) wurden mit einer Zwangshypothek von 50 % belastet.
  • 30 Jahre Laufzeit: Die Eigentümer mussten diese Schuld über drei Jahrzehnte abbezahlen.
  • Die Folge: Wer die Raten nicht zahlen konnte, verlor sein Haus.

Wichtige Änderungen am
Lastenausgleichgesetz LAG:

Die Änderung: Im LAG wurde 2019 der Begriff „Kriegsopferfürsorge“ durch den Begriff „Soziale Entschädigung“ ersetzt.

Der Hintergrund: Dies geschah im Rahmen einer großen Reform des Sozialrechts (Einführung des SGB XIV zum 01.01.2024). Das neue Gesetz regelt, wie der Staat Menschen entschädigt, die durch staatlich verantwortete Maßnahmen oder Gewalttaten (dazu gehören auch anerkannte Impfschäden oder Terroropfer) gesundheitlichen Schaden erlitten haben.

Die Gefahren aus heutiger Sicht: Nicht das Gesetz ist die Gefahr, sondern die Finanznot des Staates.

Die Diskussion um das SGB XIV lenkt vom eigentlichen Problem ab. Die Gefahr droht nicht durch einen versteckten Paragrafen im Sozialrecht, sondern durch die Schuldenlast des Staates. Wenn die Kassen leer sind, ist die Blaupause von 1952 (Lastenausgleich) und das Werkzeug (Zensus, Grundsteuerreform) bereit.

4. Mein Fazit: Die Werkzeuge des Staates liegen bereit (Grundsteuer, Zensus, Artikel 106 GG, 14 GG und 15 GG). Die Frage ist nicht, ob der Staat in einer Notlage – einem „besonderen Finanzbedarf „- zugreifen dürfte, sondern ob SIE diesen Zugriff wirtschaftlich überleben.

4. Mein Fazit: Die Werkzeuge des Staates liegen bereit (Grundsteuer, Zensus, Artikel 106 GG, 14 GG und 15 GG). Die Frage ist nicht, ob der Staat in einer Notlage – einem „besonderen Finanzbedarf „- zugreifen dürfte, sondern ob SIE diesen Zugriff wirtschaftlich überleben.

Ist Ihr Vermögen auf ein Szenario wie 1952 vorbereitet? Was passiert mit Ihrer Liquidität, wenn morgen – wie damals – eine 50 % Zwangshypothek auf Ihren Immobilien lastet? Machen Sie den RüVER®-Stresstest!

Ist Ihr Vermögen auf ein Szenario wie 1952 vorbereitet? Was passiert mit Ihrer Liquidität, wenn morgen – wie damals – eine 50 % Zwangshypothek auf Ihren Immobilien lastet? Machen Sie den RüVER®-Stresstest!

Verlassen Sie sich nicht auf Mythen, sondern auf Mathematik. Prüfen Sie jetzt, wie stark eine Vermögensabgabe Sie treffen würde. Während andere noch über die Interpretation des SGB XIV streiten, schaffen Sie Fakten für Ihr Lebenswerk. Der RüVER®-Stresstest transformiert die abstrakten Gefahren aus Artikel 14, 15 und 106 GG in konkrete Zahlen für Ihr Portfolio.

Fragen zum RüVER®-Stresstest

Die Schutzgebühr für die vollständige Analyse beträgt aktuell 499 €. Die Schutzgebühr deckt die vollständige Simulation Ihres Portfolios ab.

  • Ganzheitliche Bestandsaufnahme: Ich analysiere Ihre Vermögensstruktur nach 27 Punkten.
  • Umfassender Stress-Test: Ich prüfe die Widerstandskraft Ihres Portfolios gegen mehr als 100 konkrete Risiken.
  • Individuelle Risiko-Diagnose: Der Stresstest deckt unbemerkte Klumpenrisiken und Sicherheitslücken schonungslos auf.
  • Strategische Auswertung: Sie erhalten im Expertengespräch eine klare Diagnose und erste Handlungsoptionen für mehr Sicherheit.
Genau aus diesem Grund haben wir das kostenfreie Erstgespräch als Sicherheitsstufe vorgeschaltet. In diesen 30 Minuten klären wir unverbindlich, ob Ihre Vermögensstruktur überhaupt die Risikomerkmale aufweist, die eine tiefe Analyse rechtfertigen. Wir führen den Stresstest (und die Berechnung der Schutzgebühr) nur durch, wenn wir im Vorfeld erkennen, dass wir Ihnen einen messbaren Mehrwert liefern können. Sollte der Test für Sie nicht relevant sein, teilen wir Ihnen das offen mit. Sie gehen also kein finanzielles Risiko ein.
Der RüVER®-Stresstest wird grundsätzlich mit anonymisierten Daten durchgeführt. Das bedeutet:

  • Technische Entkopplung: Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse) und Ihre Vermögensdaten werden getrennt voneinander verarbeitet. Es gibt keine digitale Verknüpfung, die Dritten Rückschlüsse erlaubt.
  • Keine Weitergabe: Ihre Daten verlassen zu keinem Zeitpunkt unser Haus und werden nicht an Banken, Behörden oder Versicherer gemeldet.
  • Chefsache: Die Zusammenführung von Analyseergebnis und Person erfolgt ausschließlich durch den RüVER®-Experten (Jens Steinhagen) persönlich.

Ihre Privatsphäre bleibt bei uns genau das: privat.

Der RüVER®-Stresstest ist ein geschütztes Diagnoseverfahren, das ausschließlich von lizensierten Experten durchgeführt werden darf. Es gibt hier keine Massenabfertigung. Ihr Mandat wird persönlich von mir, Jens Steinhagen, betreut. Ich bin u.a.

  • Mitentwickler der DeFiNo (Deutsche Finanznorm): Ich habe die Standards für objektive Finanzanalysen in Deutschland mitgeprägt.
  • Co-Architekt des RüVER®-Stresstests: ich kenne jeden Algorithmus der Simulation im Detail.
  • Finanzexperte mit über 35 Jahren Erfahrung: Erprobt in Krisen- und Währungszyklen.
  • Sie erhalten somit Zugriff auf das ungefilterte Wissen direkt von der Quelle.

Ja. Unsere Expertise ist spezialisiert auf hochvermögende Familien und Unternehmer, die nach generationenübergreifendem Schutz suchen. Oft sind privates und betriebliches Vermögen eng verflochten. Wir analysieren diese Wechselwirkungen, um zu verhindern, dass ein Zugriff auf das Privatvermögen (z. B. durch Zwangshypotheken) die Liquidität Ihres Unternehmens gefährdet – und umgekehrt.

Nach dem RüVER®-Stresstest

Nein. Der RüVER®-Stresstest ist eine reine Diagnose-Dienstleistung. Da Sie eine Schutzgebühr entrichten, sind wir – anders als klassische Finanzvertriebe oder Banken – nicht darauf angewiesen, Ihnen im Anschluss Produkte zu verkaufen, um unsere Kosten zu decken. Sie erhalten das Ergebnis (die „Experten-Diagnose“) und entscheiden vollkommen frei, ob und mit wem Sie die empfohlenen Schutzmaßnahmen umsetzen möchten. Selbstverständlich biete ich langfristige Lösungen an.

Weil der Fokus ein völlig anderer ist.

  • Ihr Steuerberater blickt meist zurück (Bilanzierung) und optimiert die Steuerlast, aber selten den Vermögensschutz gegen staatliche Zugriffe wie Zwangshypotheken oder andere Krisenszenarien, die ein Risiko für Ihre Vermögensstruktur darstellen können.
  • Ihre Bank lebt vom Verkauf eigener Produkte und ist Teil eines Umfeldes, das selbst Risiken für Sie birgt und vor dem Sie sich schützen wollen (Systemrisiken, Bail-in, Inflation). Der RüVER®-Stresstest simuliert Szenarien, die in klassischen Bankberatungen oft ausgeblendet werden.
  • Nur der RüVER®-Stresstest konfrontiert Ihre Vermögensstruktur mit konkreten Krisenszenarien. Das ist einzigartig am Markt.
Wenn wir Sicherheitslücken identifizieren, bieten wir Ihnen ein langfristiges Mandat zur „Funktionalen Diversifikation“ an. Das bedeutet: Wir unterstützen Sie gern aktiv dabei, gefährdete Werte in geschützte Rechtskreise oder physische Sachwerte umzuschichten. Wir liefern nicht nur die Analyse, sondern begleiten auf Wunsch die komplette juristische und physische Umsetzung. Für ein weiterführendes Umsetzungsmandat fällt ein marktübliches Agio an, das sich nach dem Aufwand berechnet.

Wir setzen auf Eigentum. Unser Fokus liegt strikt auf Vermögensschutz und Substanzerhalt, nicht auf kurzfristiger Renditemaximierung. Wir vermitteln keine klassischen Bank- oder Versicherungs- oder Fondsprodukte. Stattdessen nutzen wir spezialisierte, enteignungssichere Instrumente, Lagerungskonzepte außerhalb des Bankensystems und eigentumsrechtlich geschützte Strukturen, die Ihr Lebenswerk über Generationen sichern.

Folgende Produkte werden von mir weder verkauft noch vermittlelt:

  • Ich biete keine Produkte von Finanzintermediären
  • Keine Bankprodukte (Zertifikate, Sparpläne etc.),
  • Keine Fondsgesellschaften (weder aktive Fonds noch passive ETFs)
  • Keine Finanzdienstleister-Produkte (Bausparverträge etc.)
  • Keine Papierwerte (Sammelverwahrung)
  • Kein Bruchteilseigentum
  • Keine Sammelverwahrung (z.B.Pool-Gold)
  • Keine Produkte zur sofortigen „Renditemaximierung“
  • Keine Spekulationsobjekte
  • kein Liechtenstein oder Singapur

Ihr erster Schritt zur Sicherheit:
Kostenfreies Erstgespräch (30 Min)

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren:
Berlin +49 30 235913560
Hamburg +49 40 524700350

STANDORT
BERLIN

STEINHAGEN CONSULTING
Haus Cumberland
Kurfürstendamm 194
10707 Berlin
Deutschland

Kontaktinformation
Tel: +49 30 235913560
info@steinhagenconsulting.com

STANDORT
HAMBURG

STEINHAGEN CONSULTING
Satellite Office
Neuer Wall 10 / Jungfernstieg
20354 Hamburg
Deutschland

Kontaktinformation
Tel: +49 40 524700350
info@steinhagenconsulting.com