Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) – Wir trennen Mythen von Fakten.
Was wirklich im SGB XIV steht, was das Grundgesetz erlaubt –
und wie es 1952 ablief.
Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) – Wir trennen Mythen von Fakten.
Was wirklich im SGB XIV steht, was das Grundgesetz erlaubt – und wie es 1952 ablief.
1. Der Mythos SGB XIV: Ist das SGB XIV der neue
Lastenausgleich? Die Verwechslung von
„Sozialer Entschädigung“ mit Lastenausgleich.
1. Der Mythos SGB XIV: Ist das SGB XIV der neue Lastenausgleich? Die Verwechslung von „Sozialer Entschädigung“ mit Lastenausgleich.
Mythos: In sozialen Medien kursieren Gerüchte: Das neue SGB XIV sei der getarnte Startschuss für einen neuen Lastenausgleich. Immobilienbesitzer fürchten Zwangshypotheken wie 1952. Doch was ist dran an diesen Mythen? Wir haben die Gesetzestexte analysiert und trennen Fakten von Fiktion über das Lastenausgleichsgesetz (LAG).
Faktencheck: Viele Kritiker bezeichnen das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV), das 2024 in Kraft getreten ist, als „neues Lastenausgleichsgesetz“. Der Faktencheck: Das SGB XIV regelt primär die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Terroranschlägen und Impfschäden. Es enthält keine direkten Passagen zur Enteignung von Vermögen. Vielmehr ist die Last aus dem laufenden Steueraufkommen (Bund und Länder) zu bestreiten. Aber: Es ist ein massiver Kostentreiber. Wenn die staatlichen Entschädigungszahlungen explodieren (z.B. durch eine Pandemie oder Kriege), entsteht eine Finanzierungslücke. Und genau hier kommt das Grundgesetz ins Spiel.
2. Die Rechtslage: Artikel, die es dem Staat erlauben, einmalige Vermögensabgaben zu erheben, um einen „besonderen Finanzbedarf“ zu decken.
Artikel 106 GG, Artikel 14 GG und Artikel 15 GG
2. Die Rechtslage: Artikel, die es dem Staat erlauben, einmalige Vermögensabgaben zu erheben, um einen „besonderen Finanzbedarf“ zu decken. Artikel 106 GG, Artikel 14 GG und Artikel 15 GG
Der Staat benötigt kein SGB XIV, um auf Vermögen zuzugreifen. Das Grundgesetz (die Verfassung) stellt dem Staat theoretisch die Werkzeuge bereit, um ein solches Gesetz zur Vermögensabgabe oder für einen Lastenausgleich zu erlassen, wenn die Politik es wollte. Die Werkzeuge liegen längst im Werkzeugkasten des Grundgesetzes. Wenn man fragt, worauf sich der Staat berufen würde, sind es vor allem diese drei Artikel des Grundgesetzes:
Die finanzielle „Erlaubnis“:
Artikel 106 Grundgesetz
Das ist der wichtigste Artikel für Ihre Frage. In Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5 GG steht, welche Einnahmen dem Bund zustehen. Dort werden explizit genannt: „[…] die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben.“
Das bedeutet: Die Verfassung erlaubt dem Staat ausdrücklich, eine solche Abgabe zu erheben. Sie setzt aber voraus, dass es sich um einmalige Maßnahmen in einer extremen Ausnahmesituation handelt (nicht zur dauerhaften Finanzierung normaler Ausgaben).
Der Eingriff ins Eigentum:
Artikel 14 Grundgesetz
Dieser Artikel schützt das Eigentum, definiert aber auch dessen Grenzen:
- Absatz 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Sozialbindung des Eigentums)
- Absatz 3: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“
Dieser Artikel ist die rechtliche Basis für Enteignungen und wird heute bereits angewendet. Er schreibt aber zwingend vor, dass Enteignungen nur gegen Entschädigung erfolgen dürfen und durch ein Gesetz geregelt sein müssen, das Art und Ausmaß dieser Entschädigung festlegt.
Die Vergesellschaftung:
Artikel 15 Grundgesetz
Ein lange schlafender Artikel, der die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum erlaubt – gegen Entschädigung, die aber unter dem Marktwert liegen kann.
Dieser Artikel („Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können […] in Gemeineigentum […] überführt werden“) erlaubt theoretisch die Sozialisierung von Wirtschaftsgütern.
Er wurde in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewendet (wird aber aktuell durch das in Berlin auf den Weg gebrachte Vergesellschaftungsgesetz erstmalig aktiviert).
Im Detail: Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5
Die einmalige Vermögensabgabe wird im Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5 des Grundgesetzes (GG) erwähnt. Dieser Artikel regelt primär die Verteilung des Steueraufkommens. Er legt fest, dass die Einnahmen aus einer solchen Abgabe dem Bund zustehen (im Gegensatz zur laufenden Vermögensteuer, deren Einnahmen den Ländern zustehen würden).
Im Detail: Artikel 14
Artikel 14 ist das zentrale „Schutzschild“ für Ihr Vermögen, aber er enthält auch die „Hintertür“ für den Zugriff durch Enteignung. Er regelt das Spannungsfeld zwischen privatem Besitz und staatlichem Anspruch.
Im Detail: Artikel 15
Artikel 15 des Grundgesetzes (GG) ist als der „Sozialisierungsartikel“ bekannt. Er regelt die rechtliche Möglichkeit, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum zu überführen. Lange Zeit galt dieser Artikel als „Verfassungsschläfer“, da er in der Geschichte der Bundesrepublik nie angewendet wurde. Erst durch Debatten wie den Berliner Volksentscheid („Deutsche Wohnen & Co. enteignen“) rückte er wieder in den Fokus.
3. Die Historie: Wie der Lastenausgleich 1952
wirklich funktionierte. Was steht wirklich im Lastenausgleichgesetz?
3. Die Historie: Wie der Lastenausgleich 1952 wirklich funktionierte. Was steht wirklich im Lastenausgleichgesetz?
Der Lastenausgleich war die politische Antwort auf eine extreme Ungerechtigkeit nach der Währungsreform 1948:
Der Lastenausgleich 1952
und die Gefahr für Heute:
Um die Gefahr heute zu verstehen, muss man die Blaupause von damals kennen. Nach der Währungsreform 1948 (Reichsmark zu D-Mark) waren Sparer enteignet, Sachwertbesitzer aber fein raus. Der Staat korrigierte dies mit brutaler Härte:
- 50 % Abgabe: Sämtliche Vermögen (Immobilien) wurden mit einer Zwangshypothek von 50 % belastet.
- 30 Jahre Laufzeit: Die Eigentümer mussten diese Schuld über drei Jahrzehnte abbezahlen.
- Die Folge: Wer die Raten nicht zahlen konnte, verlor sein Haus.
Wichtige Änderungen am
Lastenausgleichgesetz LAG:
Die Änderung: Im LAG wurde 2019 der Begriff „Kriegsopferfürsorge“ durch den Begriff „Soziale Entschädigung“ ersetzt.
Der Hintergrund: Dies geschah im Rahmen einer großen Reform des Sozialrechts (Einführung des SGB XIV zum 01.01.2024). Das neue Gesetz regelt, wie der Staat Menschen entschädigt, die durch staatlich verantwortete Maßnahmen oder Gewalttaten (dazu gehören auch anerkannte Impfschäden oder Terroropfer) gesundheitlichen Schaden erlitten haben.
Die Gefahren aus heutiger Sicht: Nicht das Gesetz ist die Gefahr, sondern die Finanznot des Staates.
Die Diskussion um das SGB XIV lenkt vom eigentlichen Problem ab. Die Gefahr droht nicht durch einen versteckten Paragrafen im Sozialrecht, sondern durch die Schuldenlast des Staates. Wenn die Kassen leer sind, ist die Blaupause von 1952 (Lastenausgleich) und das Werkzeug (Zensus, Grundsteuerreform) bereit.
4. Mein Fazit: Die Werkzeuge des Staates liegen bereit (Grundsteuer, Zensus, Artikel 106 GG, 14 GG und 15 GG). Die Frage ist nicht, ob der Staat in einer Notlage – einem „besonderen Finanzbedarf „- zugreifen dürfte, sondern ob SIE diesen Zugriff wirtschaftlich überleben.
4. Mein Fazit: Die Werkzeuge des Staates liegen bereit (Grundsteuer, Zensus, Artikel 106 GG, 14 GG und 15 GG). Die Frage ist nicht, ob der Staat in einer Notlage – einem „besonderen Finanzbedarf „- zugreifen dürfte, sondern ob SIE diesen Zugriff wirtschaftlich überleben.
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